Satzung

Vereinssatzung

 


§ 1 Name, Sitz

 

1.     Der Verein führt den Namen „farbenfroh und buntgenäht“.

 

2.     Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namen “ farbenfroh und buntgenäht e.V.“

 

3.     Der Sitz des Vereins ist  23795 Bad Segeberg

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO) Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

1.     Zweck des Vereins

 

a.     soziale Zwecke, die Unterstützung von Patienten und Angehörigen/Eltern, insbesondere von Kindern, die von schwerwiegenden Erkrankungen akut oder chronisch betroffen sind.

 

b.    die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

 

2.     Zielsetzung und Zweck des Vereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

 

Förderung und Unterstützung der Eltern und weiteren Angehörigen der Patienten, sowie den Patienten selbst durch Spende von selbsterstellten  Produkten, abgestimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Patienten. (z.B. bunte Überzüge für den Infusionsbeutel, Kleidung, Spielzeug)

 

3.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

6.     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

7.     Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

3.   Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden oder endet mit dem Tod des Mitglieds.
 

 

4.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt daraufhin sofort.

 

5.      Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

6.      Die Mitglieder werden in aktive, semiaktive und passive Mitglieder unterteilt. Das Mitglied hat die Wahl sich entsprechend einzuordnen.

 

7.      Aktive Mitglieder leisten einen Beitrag, der dem Zweck des Vereins mittelbar oder unmittelbar unterliegt.

 

8.      Passive und semiaktive Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung  festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht fällig.

 

§ 4 Vorstand

 

1.      Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, von denen jeweils einer den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB vertritt. Über die interne Aufgabenverteilung einigt sich der Vorstand untereinander.

 

2.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Diese kann auf Antrag von mindestens ¾ der Mitglieder alle 2 Jahre erfolgen.

 

3.      Sämtliche Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

2.     Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

3.     Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

4.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

5.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

6.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

7.     Die Mitgliederversammlung entscheidet nach den gesetzlichen Regelungen über:

 

a.     die Bestellung des Vorstands (§ 27 Absatz 1 BGB),

 

b.    die Änderung der Vereinssatzung (§ 33 BGB) und

 

c.     die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB).

 

Alle anderen zum Beschluss gebrachten Tagesordnungspunkte liegen im Ermessen des Vorstands.

 

§ 6 Auflösung

 

1.     Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

2.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an: – "Förderverein für Knochenmarktransplantation in Hamburg e. V."  mit  Sitz in Hamburg, welcher in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer VR 14627 eingetragen ist.

 

§ 7 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen, nicht mit dem Privatvermögen des Vorstandes oder der Mitglieder.

 

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 16.07.2018 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


 

Bad Segeberg, 16.07.2018

 

gez.: die Gründungsmitglieder